1 Geltungsbereich
und Allgemeines
1.1
Diese Bedingungen gelten allein gegenüber Personen,
die bei Vertragsschluss mit LICHT|WERBE|AGENTUR Dannhäuser (im Folgenden LWAD
benannt) in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handeln (Unternehmer) oder juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2
Unsere Leistungen
und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende oder sonst von diesen Bedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers werden auch durch die Auftragsannahme
oder dessen vorbehaltlose Durchführung nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass
dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden ist.
1.3
Unsere
Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie
nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
1.4
Im Einzelfall mit
dem Besteller getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und
Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor den
Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein
schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller
uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zumindest der Textform.
1.5
Unsere
Angebotsunterlagen, Muster, Kalkulationen, Abbildungen und Zeichnungen und
ähnlichen Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, außer
wir haben dieser Zugänglichmachung ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt
unabhängig davon, ob die Informationen als vertraulich gekennzeichnet wurden
oder nicht.
2 Leistungsbeschreibung
2.1
Wir bieten
Leistungen rund um Werbeanlagen, die sich nahtlos in das Corporate Design des
Bestellers integrieren und nach Material, Bauweise und Beleuchtungstechnologie
individuell auf die Anforderungen des Bestellers abgestimmt sind, damit auch
langfristig die gewünschte Werbewirkung erzielt werden kann. Hierunter fallen
u. a.
§ Einzelbuchstaben
§ Leuchttransparente
§ Pylone
§ Großwerbeanlagen
§ Digitale Signage
§ Wegeleitsysteme
§ Folierungen
§ Rahmensysteme
2.2
Weiterhin bieten
wir dem Besteller Unterstützung im Zusammenhang mit baubehördlichen
Genehmigungen, stellen auf Wunsch Bauvoranfragen und kümmern uns um das
Genehmigungsverfahren, wobei insbesondere für den Bauantrag des Bestellers
folgende Unterlagen erstellt werden: Fassadenplan im Maßstab 1:100, aktueller
amtlicher Lageplan, Vektorisierte Logo-Daten (AI, EPS, PDF).
2.3
Bei Buchung der
Montage ist im Angebotspreis die Koordinierung von Kränen, Hubsteigern und Monteuren
enthalten. Bei Lichtwerbeanlagen und Neonbeleuchtungen, welche einschließlich
Montage angeboten werden, sind im Preis nicht enthalten: die
niederspannungsseitige Installation, die Gerüsterstellung oder evtl. Hebezeuge,
etwaige Leistungen anderer Gewerke z.B. Maurer, Verputz- oder
Abdichtungsarbeiten.
2.4
Darüber hinaus
besteht die Möglichkeit der Buchung eines Wartungsservices für die die
Lichtwerbeanlagen.
2.5
Hat der Besteller
uns keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung des Auftrages gegeben,
die im Allgemeinen schriftlich festgehalten werden, so sind Reklamationen
hinsichtlich der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht
der Besteller während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die
Mehrkosten zu tragen.
3 Angebot
und Vertragsschluss
3.1
Unsere Angebote erfolgen freibleibend und
unverbindlich auf Basis der angebotenen oder nachgefragten Mengen sowie
vorliegender Unterlagen und Informationen des Bestellers, außer LWAD bezeichnet
diese ausdrücklich als verbindlich. Bei Änderung der Aufgabenstellung durch den
Besteller (bspw. durch Änderung von Form, Abmessungen, Werkstoff, Länge der
Profile usw.) behalten wir uns vor, das Angebot zu überprüfen und ggf.
anzupassen.
3.2
Angaben in unseren Angeboten und/oder
Auftragsbestätigungen, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, beispielsweise
einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten uns nicht. Vielmehr gilt die
offensichtlich gewollte Erklärung.
3.3
Ein Auftrag durch den Besteller, der als Angebot zum
Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, bedarf unserer schriftlichen
Annahmeerklärung, die auch per Telefax oder einer eingescannten Unterschrift
und Übermittlung per E-Mail erfolgen kann. Entsprechendes gilt für Nebenabreden
oder mündliche Absprachen.
3.4
Unsere Mitarbeiter sind darüber hinaus nicht befugt,
mündliche Nebenabreden zu Treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den
Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
3.5
Der Vertragstext wird dem Besteller zugesandt und
durch uns gespeichert.
3.6
Vom Besteller ausdrücklich verlangte Nebenleistungen
wie z. B. Entwürfe, Muster und Vorbereitungen zur Genehmigung müssen auch dann
entsprechend bezahlt werden, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
3.7
Baupolizeiliche oder sonstige Genehmigungen sind durch
den Besteller beizubringen und auf unser Verlangen vorzulegen.
3.8
Notwendige statische Berechnungen aufgrund Größe und
Umfang einer Werbeanlage erstellen wir gegen gesonderte Vergütungsvereinbarung.
4 Preise und Zahlungsbedingungen
4.1
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ein
anderes ergibt, gelten unsere Preise freibleibend „ab Werk“, also
ausschließlich Verpackung, Transport und Transportversicherung. Die gesetzliche
Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird in der am
Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung
gesondert ausgewiesen.
4.2
Wir sind berechtigt, Rechnungen ausschließlich auf
elektronischem Wege zu versenden, sofern diese den umsatzsteuerrechtlichen
Vorgaben genügen.
4.3
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ein
anderes ergibt, hat die Zahlung unverzüglich nach Rechnungsstellung ohne Abzug
zu erfolgen.
4.4
Bei Auftragswerten über EUR 1.000,00 behalten wir uns
vor, Zahlungen wie folgt zu fordern:
§ 1/3 der Gesamtsumme bei Auftragserteilung
§ 1/3 der Gesamtsumme bei Versandbereitschaft bzw. vor
Durchführung der Montage
§ 1/3 der Gesamtsumme spätestens 30 Tage nach
Rechnungsdatum der Schlussrechnung
4.5
Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir
berechtigt, ihm den jeweiligen gesetzlichen Verzugszins (derzeit: 9 %-punkte über dem Basiszinssatz) zu berechnen. Weitergehende
Ansprüche aus Zahlungsverzug bleiben ebenso unberührt wie das Recht des
Bestellers, den Nachweis des Eintritts keines oder eines wesentlich geringeren
Schadens zu führen.
4.6
Wir sind berechtigt, trotz anderslautender
Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden
anzurechnen. Wir werden den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung
informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt,
die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung anzurechnen.
4.7
Wenn unserem Unternehmen Umstände bekannt werden, die
die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen - z. B. Nichteinlösung
eines Schecks, Zahlungseinstellung usw. - ist LWAD berechtigt, die gesamte
Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks oder Wechsel angenommen
hat. LWAD ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistung zu verlangen.
4.8
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Außerdem ist er zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als
sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5 Liefer- und Leistungszeit
5.1
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der
Vertragsparteien. Die Lieferfrist beginnt – vollständige Klärung der
Vertragsgrundlagen in kaufmännischer und technischer Sicht sowie Erfüllung
aller dem Besteller obliegenden Pflichten (insbesondere Beibringung von zu
beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie
Zahlungsverpflichtungen u. a.) vorausgesetzt – mit der Absendung der
Auftragsbestätigung durch uns.
5.2
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der
Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
5.3
Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem
Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Entstehende Verzögerungen teilen wir
dem Besteller schnellstmöglich mit, die Lieferfrist verlängert sich angemessen
um den Zeitraum der Verzögerung.
5.4
Fälle höherer Gewalt und von Ereignisse, die uns die
Herstellung oder Lieferung erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören
insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. - , auch wenn
sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, berechtigten
uns die Lieferung und Leistung im die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder hinsichtlich des noch nicht
erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5.5
Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag
zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig
unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten,
wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich
wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat.
Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung
entfallenden Vertragspreis zu zahlen.
5.6
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während
des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder
weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
5.7
Kommen wir in Verzug und erwächst dem Besteller
hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung
zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen
aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge
der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
5.8
Setzt der Besteller uns – unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine
angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der
Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er
verpflichtet sich, auf unser Verlangen in angemessener Frist zu erklären, ob er
von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
6 Gefahrübergang, Abnahme und Vor-Abnahme, Verpackung
6.1
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Anzeige der
Versandbereitschaft erfolgt ist, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder
Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen
hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum
Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft
durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht
wesentlichen Mangels nicht verweigern.
6.2
Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die
Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr
vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller
über.
6.3
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Ware gilt mit der Absendung
als in jeder Hinsicht vertragsmäßig geliefert, wenn der Besteller die Ware vor-abgenommen
hat oder die vereinbarte Vor-Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
vollständig vornimmt. Der Besteller darf die Vor-Abnahme bei Vorliegen eines
nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
6.4
Teillieferungen sind zulässig, soweit
für den Besteller zumutbar.
6.5
Die ausreichende Versicherung des
Liefergegenstands gegen Feuer-, Wasser-, Buch- und Diebstahlschäden sowie
dessen Transport- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Bestellers, auch
wenn Verpackung und Transport auf Wunsch des Bestellers durch uns organisiert
werden.
7 Montage
7.1
Auf Wunsch wird die Montage
gelieferter Anlagen auch niederspannungsseitig durch uns ausgeführt.
7.2
In den Montagepreisen sind, auch wenn
sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die
dadurch entstehen, dass durch vom Besteller zu vertretende Umstände
Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird.
Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen
zu Lasten des Bestellers.
7.3
Für Liefer- und Montagefahrzeuge
müssen an der Baustelle die Anfahrt und das Parken möglich sein. Die
Bereitstellung von Baustrom (z. B. für Bohrarbeiten) ist eine bauseitige
Leistung.
8 Eigentumsvorbehalt
8.1
Wir behalten uns das Sicherungseigentum am
Liefergegenstand bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen (einschließlich
Saldenforderungen aus Kontokorrent), die uns gegen den Besteller jetzt oder
zukünftig aus unserer Geschäftsverbindung zustehen, vor.
8.2
Wir werden dieses auf Verlangen freigeben, wenn der
Wert des Sicherungseigentums die Höhe der Forderungen nachhaltig um 20 %
übersteigt.
8.3
Während des bestehenden Eigentumsvorbehalts hat der
Besteller kein Recht, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung vorzunehmen.
Die Weiterveräußerung ist nur unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller
seine Zahlungsansprüche gegenüber den Kunden dahingehend sichert, dass er sich
vorbehält, eine Eigentumsübertragung erst dann vorzunehmen, wenn der Kunde seiner
Zahlungsverpflichtung nachkommt.
8.4
Veräußert der Besteller unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiter, tritt er bereits hiermit seine
künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung sicherungshalber an uns ab,
ohne dass es gesonderter Erklärungen hierüber bedarf. Erfolgt eine
Weiterveräußerung zusammen mit anderen Waren, ohne dass ein gesonderter Preis
für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vereinbart worden ist, tritt der
Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an uns ab, der dem in
Rechnung gestellten Preis der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware
entspricht.
8.5
Dem Besteller ist es gestattet, die unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen
zu vermischen oder zu verbinden.
8.5.1
Die Verarbeitung erfolgt insoweit für uns, ohne dass
hieraus Verbindlichkeiten für uns entstehen. Der Besteller verpflichtet sich,
die neu entstandene Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
unentgeltlich zu verwahren.
8.5.2
Die Parteien sind sich darüber einig, dass bei
Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mit
anderen Gegenständen für uns Miteigentum an der neuen Sache in dem Umfang
zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder
vermischten unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zum Wert der übrigen
Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt.
8.5.3
Die neue (verarbeitete, verbundene oder vermischte)
Sache gilt insoweit als unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, die Regelungen
nach Ziff. 8.4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Abtretung nur bis
zur Höhe des Betrages erfolgt, der dem durch uns in Rechnung gestellten Wert
der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Ware entspricht.
8.5.4
Verbindet der Besteller die unter Eigentumsvorbehalt
stehende Ware mit einem Grundstück, so tritt er, ohne dass es weiterer Erklärungen
bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht,
zusammen mit allen Nebenrechten sicherungshalber in dem unter Ziff. 7.5.2
benannten Umfang ab.
8.6
Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung
abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung / Weiterverarbeitung /
Verbindung oder Vermischung berechtigt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
(Zahlungsverzug, Eröffnung Insolvenzverfahren, begründete Anhaltspunkte für
eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit o. Ä.) in der Person des
Bestellers, sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen.
Außerdem sind wir nach vorheriger Androhung und unter Einhaltung einer
angemessenen Frist berechtigt, die Sicherungsabtretung offenzulegen, die
abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der
Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber seinen Kunden verlangen.
8.7
Bei Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt
stehende Ware, insbesondere Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen
Eingriffen, ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich hierüber in
Kenntnis zu setzen und uns die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
Unterlagen auszuhändigen, um die Geltendmachung unserer Rechte gegenüber dem
Kunden zu ermöglichen.
8.8
Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere
Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten
angemessenen Frist zur Leistung, neben der Rücknahme der unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Ware auch zum Rücktritt berechtigt; die
gesetzlichen Bestimmungen zur Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben
unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme oder
Geltendmachung des Eigentumvorbehalts liegt für sich
noch kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wurde durch LWAD explizit
erklärt.
9 Garantie und Gewährleistung
9.1 Garantie
9.1.1
Für Lichtwerbeanlagen (ausgenommen Leuchtstoff- und
Glühlampen) übernehmen wir 12 Monate Garantie, sofern zur Auftragsausführung
eine Lieferzeit von 4 Wochen zur Verfügung stand (maßgebend nach Ziffer 3) und
die Schäden auf Material- oder Fabrikationsfehler zurückzuführen sind. Für
Fremdfabrikate, die von uns eingebaut werden, übernehmen wir die Garantie für
diese Teile nur im gleichen Umfange, wie sie uns der Lieferant für diese Teile
gewährt.
9.1.2
In Garantiefällen wird bei spesenfreier Zusendung des
beanstandeten Teiles kostenlos Ersatz geliefert. Demontage-, Montage-, Fracht-
und sonstige im Zusammenhang mit der Garantie stehende Kosten gehen zu Lasten
des Bestellers. Weitergehende Ansprüche wegen direkter oder indirekter Schäden
bestehen nicht.
9.1.3
Bei Reparaturarbeiten kann keine Garantie für
Farbgleichheit gegeben werden. Erst bei Demontage bzw. Wiedermontage erkennbare
Verschleißschäden sind nicht Bestandteil unserer Angebote. Für Ersatzlieferungen
endet die Garantiezeit mit der für die Erstlieferung festgelegten Frist.
9.2 Sachmängelhaftung
9.2.1
Mängelansprüche bestehen dem Grunde nach nur, wenn der
Besteller seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB nachkommt. Die
Untersuchungspflicht des Bestellers erstreckt sich hierbei auf die gesamte
Lieferung. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht sofort entdeckt
werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung unter sofortiger
Einstellung der Be- oder Verarbeitung zu rügen. Der
Besteller hat die Mängel in Textform und unter genauer Angabe der behaupteten,
einzelnen Mängel zu rügen und uns auf Verlangen unverzüglich Proben der
beanstandeten Ware zur Verfügung zu stellen sowie die Besichtigung zu
gestatten. Der Besteller hat die Ware ungeachtet etwaiger Mängel anzunehmen und
sachgemäß zu lagern.
9.2.2
Hinsichtlich der Bestimmung, ob ein Mangel vorliegt
gilt vorbehaltlich der zwingenden gesetzlichen Regelungen folgendes:
9.2.2.1 Die Angaben
technischer Größen, Zusammensetzungen und Normungen dienen ausschließlich der
Bezeichnung der Ware und sind keine Eigenschaftszusicherungen. Zudem gelten,
soweit nichts anderes vereinbart ist, die grundsätzlichen handelsüblichen und
werkstoffgerechten Toleranzen.
9.2.2.2 Konstruktions-
oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen
des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit
vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die
Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
9.2.2.3 Keinen Mangel
stellt die Veränderung der Ware aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer
Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder
Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht
ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten,
ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse dar,
sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.
9.2.3
Alle diejenigen Teile sind nach unserer Wahl
nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem
Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen.
9.2.4
Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden
Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit
uns uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen
befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw.
zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht,
den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen zu
verlangen.
9.2.5
Wir tragen - soweit sich die Beanstandung als
berechtigt herausstellt - die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Wir
ersetzen bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang unserer
gesetzlichen Verpflichtung die vom Besteller geleisteten Aufwendungen im Rahmen
von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette.
9.2.6
Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene
Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels
fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem
Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht
auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
9.2.7
Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß
nach, besteht unsererseits keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen.
Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des
Liefergegenstandes.
9.3 Rechtsmängel
9.3.1
Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur
Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden
wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren
Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer
Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
9.3.2
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen
oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein
Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
9.3.3
Darüber hinaus werden wir den Besteller von
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden
Schutzrechtsinhaber freistellen.
9.3.4
Die vorgenannten Verpflichtungen sind für den Fall der
Schutz- oder Urheberrechtsverletzung vorbehaltlich der Haftungsregelungen in
Ziffer 10 abschließend. Sie bestehen nur, wenn
9.3.4.1 der Besteller uns
unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen
unterrichtet,
9.3.4.2 der Besteller uns
in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche
unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,
9.3.4.3 uns alle
Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten
bleiben,
9.3.4.4 der
Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
9.3.4.5 die
Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den
Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen
Weise verwendet hat.
9.4
Eine Garantie/Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn:
·
in der beanstandeten Anlage nicht von uns bezogenes
Betriebsgerät oder Zubehör verwendet wird,
·
von uns gelieferte Erzeugnisse von Dritter Stelle
nicht vorschriftsmäßig installiert wurden,
·
von Dritter Seite Eingriffe in die Anlage vorgenommen
wurden.
9.5
Von der Garantie/Gewährleistung weiterhin sind
ausgeschlossen Farb- und Lackierarbeiten, Vergoldung, Verchromung, Verzinkung, Eloxalarbeiten der gesamten Anlage oder von einzelnen
Teilen.
9.6
Wir sind berechtigt, die Richtigkeit von
Gewährleistungsansprüchen durch unser Fachpersonal nachprüfen zu lassen. Bei
nichtberechtigten Ansprüchen trägt der Besteller die Prüfungskosten.
9.7
Für die Tragfähigkeit vorhandener Fundamente oder
Unterkonstruktionen übernehmen wir weder Garantie noch Haftung. Dies ist Sache
des Bestellers.
9.8
Dachverwahrungen sind grundsätzlich bauseitige
Leistungen. Für Schäden an der Dachhaut oder daraus entstehende Folgeschäden
haften wir nicht.
9.9
Die Garantie-/und Gewährleistungsansprüche des
Bestellers verjähren innerhalb eines Monats nach Ablehnung derselben durch uns.
10 Weitere Haftung und Haftungsausschluss
10.1
Wenn der Liefergegenstand infolge durch uns schuldhaft
unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach
Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer
vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und
Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet
werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die
Regelungen der Ziffern 9 und 10.2 entsprechend.
10.2
Wir haften unabhängig von den nachfolgenden
Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben,
Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen
Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz umfasst werden.
10.3
Für weitere Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen
Vertretern, leitenden Angestellten oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen,
haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Insoweit ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter, leitende
Angestellte oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben.
In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine
Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch
im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten
Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware
eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen
Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst
ist.
10.4
Bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht
leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall
begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
10.5
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber uns ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11 Verjährung
11.1
Alle Ansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten.
Für Schadenersatzansprüche nach Ziff. 9.2 bis 9.4 sowie Ansprüche wegen Mängeln
eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht haben gelten die gesetzlichen Fristen.
11.2
Die verkürzte Verjährungsfrist gilt auch für Rückgriffsansprüche in der Lieferkette gemäß § 445 b Abs. 1
BGB, sofern der letzte Vertrag in dieser Kette kein Verbrauchsgüterkauf ist.
Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
12 Softwarenutzung
12.1
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird
dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte
Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur
Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung
der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
12.2
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich
zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen
oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet
sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen
oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.
12.3
Alle sonstigen Rechte an der Software und den
Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben bei uns bzw. beim
Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
13 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
13.1
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und
Zahlungen sowie sämtliche zwischen uns und dem Besteller bestehenden
Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den zwischen den Parteien
bestehenden Rechtsbeziehungen ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch
berechtigt, den Besteller auch an dessen Geschäftssitz zu verklagen
13.2
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem
Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14 Salvatorische Klausel
14.1
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht berührt.
14.2
Die Parteien werden die unwirksame Regelung durch eine
wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten in zulässiger
Weise am nächsten kommt.
15 Weitere Vertragsbedingungen
Es gelten, sofern Gegenstand unserer durch den Besteller beauftragten
Leistung eine Montage von oder Anlagen ist, ergänzend die in Anlage 1 zu
diesen Bedingungen geregelten „Allgemeinen Montagebedingungen“ nebst den
geregelten „Netto-Montagesätzen“.