AGB

1                    Geltungsbereich und Allgemeines

 

1.1               Diese Bedingungen gelten allein gegenüber Personen, die bei Vertragsschluss mit LICHT|WERBE|AGENTUR Dannhäuser (im Folgenden LWAD benannt) in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2               Unsere Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende oder sonst von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden auch durch die Auftragsannahme oder dessen vorbehaltlose Durchführung nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden ist.

1.3               Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

1.4               Im Einzelfall mit dem Besteller getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor den Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zumindest der Textform.

1.5               Unsere Angebotsunterlagen, Muster, Kalkulationen, Abbildungen und Zeichnungen und ähnlichen Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, außer wir haben dieser Zugänglichmachung ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Informationen als vertraulich gekennzeichnet wurden oder nicht.

 

2                    Leistungsbeschreibung

 

2.1               Wir bieten Leistungen rund um Werbeanlagen, die sich nahtlos in das Corporate Design des Bestellers integrieren und nach Material, Bauweise und Beleuchtungstechnologie individuell auf die Anforderungen des Bestellers abgestimmt sind, damit auch langfristig die gewünschte Werbewirkung erzielt werden kann. Hierunter fallen u. a.

§  Einzelbuchstaben

§  Leuchttransparente

§  Pylone

§  Großwerbeanlagen

§  Digitale Signage

§  Wegeleitsysteme

§  Folierungen

§  Rahmensysteme

2.2               Weiterhin bieten wir dem Besteller Unterstützung im Zusammenhang mit baubehördlichen Genehmigungen, stellen auf Wunsch Bauvoranfragen und kümmern uns um das Genehmigungsverfahren, wobei insbesondere für den Bauantrag des Bestellers folgende Unterlagen erstellt werden: Fassadenplan im Maßstab 1:100, aktueller amtlicher Lageplan, Vektorisierte Logo-Daten (AI, EPS, PDF).

2.3               Bei Buchung der Montage ist im Angebotspreis die Koordinierung von Kränen, Hubsteigern und Monteuren enthalten. Bei Lichtwerbeanlagen und Neonbeleuchtungen, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis nicht enthalten: die niederspannungsseitige Installation, die Gerüsterstellung oder evtl. Hebezeuge, etwaige Leistungen anderer Gewerke z.B. Maurer, Verputz- oder Abdichtungsarbeiten.

2.4               Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Buchung eines Wartungsservices für die die Lichtwerbeanlagen.

2.5               Hat der Besteller uns keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung des Auftrages gegeben, die im Allgemeinen schriftlich festgehalten werden, so sind Reklamationen hinsichtlich der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Besteller während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

 

3                    Angebot und Vertragsschluss

 

3.1               Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich auf Basis der angebotenen oder nachgefragten Mengen sowie vorliegender Unterlagen und Informationen des Bestellers, außer LWAD bezeichnet diese ausdrücklich als verbindlich. Bei Änderung der Aufgabenstellung durch den Besteller (bspw. durch Änderung von Form, Abmessungen, Werkstoff, Länge der Profile usw.) behalten wir uns vor, das Angebot zu überprüfen und ggf. anzupassen.

3.2               Angaben in unseren Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, beispielsweise einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten uns nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.

3.3               Ein Auftrag durch den Besteller, der als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, bedarf unserer schriftlichen Annahmeerklärung, die auch per Telefax oder einer eingescannten Unterschrift und Übermittlung per E-Mail erfolgen kann. Entsprechendes gilt für Nebenabreden oder mündliche Absprachen.

3.4               Unsere Mitarbeiter sind darüber hinaus nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu Treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

3.5               Der Vertragstext wird dem Besteller zugesandt und durch uns gespeichert.

3.6               Vom Besteller ausdrücklich verlangte Nebenleistungen wie z. B. Entwürfe, Muster und Vorbereitungen zur Genehmigung müssen auch dann entsprechend bezahlt werden, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

3.7               Baupolizeiliche oder sonstige Genehmigungen sind durch den Besteller beizubringen und auf unser Verlangen vorzulegen.

3.8               Notwendige statische Berechnungen aufgrund Größe und Umfang einer Werbeanlage erstellen wir gegen gesonderte Vergütungsvereinbarung.

 

4                    Preise und Zahlungsbedingungen

 

4.1               Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ein anderes ergibt, gelten unsere Preise freibleibend „ab Werk“, also ausschließlich Verpackung, Transport und Transportversicherung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4.2               Wir sind berechtigt, Rechnungen ausschließlich auf elektronischem Wege zu versenden, sofern diese den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben genügen.

4.3               Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ein anderes ergibt, hat die Zahlung unverzüglich nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu erfolgen.

4.4               Bei Auftragswerten über EUR 1.000,00 behalten wir uns vor, Zahlungen wie folgt zu fordern:

§  1/3 der Gesamtsumme bei Auftragserteilung

§  1/3 der Gesamtsumme bei Versandbereitschaft bzw. vor Durchführung der Montage

§  1/3 der Gesamtsumme spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum der Schlussrechnung

4.5               Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, ihm den jeweiligen gesetzlichen Verzugszins (derzeit: 9 %-punkte über dem Basiszinssatz) zu berechnen. Weitergehende Ansprüche aus Zahlungsverzug bleiben ebenso unberührt wie das Recht des Bestellers, den Nachweis des Eintritts keines oder eines wesentlich geringeren Schadens zu führen.

4.6               Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

4.7               Wenn unserem Unternehmen Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen - z. B. Nichteinlösung eines Schecks, Zahlungseinstellung usw. - ist LWAD berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks oder Wechsel angenommen hat. LWAD ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

4.8               Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Außerdem ist er zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

5                    Liefer- und Leistungszeit

 

5.1               Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Die Lieferfrist beginnt – vollständige Klärung der Vertragsgrundlagen in kaufmännischer und technischer Sicht sowie Erfüllung aller dem Besteller obliegenden Pflichten (insbesondere Beibringung von zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie Zahlungsverpflichtungen u. a.) vorausgesetzt – mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns.

5.2               Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

5.3               Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Entstehende Verzögerungen teilen wir dem Besteller schnellstmöglich mit, die Lieferfrist verlängert sich angemessen um den Zeitraum der Verzögerung.

5.4               Fälle höherer Gewalt und von Ereignisse, die uns die Herstellung oder Lieferung erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. - , auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, berechtigten uns die Lieferung und Leistung im die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5.5               Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen.

5.6               Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

5.7               Kommen wir in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

5.8               Setzt der Besteller uns – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf unser Verlangen in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

 

6                    Gefahrübergang, Abnahme und Vor-Abnahme, Verpackung

 

6.1               Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Anzeige der Versandbereitschaft erfolgt ist, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

6.2               Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.

6.3               Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Ware gilt mit der Absendung als in jeder Hinsicht vertragsmäßig geliefert, wenn der Besteller die Ware vor-abgenommen hat oder die vereinbarte Vor-Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt. Der Besteller darf die Vor-Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

6.4               Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

6.5               Die ausreichende Versicherung des Liefergegenstands gegen Feuer-, Wasser-, Buch- und Diebstahlschäden sowie dessen Transport- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Bestellers, auch wenn Verpackung und Transport auf Wunsch des Bestellers durch uns organisiert werden.

 

7                    Montage

 

7.1               Auf Wunsch wird die Montage gelieferter Anlagen auch niederspannungsseitig durch uns ausgeführt.

7.2               In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Bestellers.

7.3               Für Liefer- und Montagefahrzeuge müssen an der Baustelle die Anfahrt und das Parken möglich sein. Die Bereitstellung von Baustrom (z. B. für Bohrarbeiten) ist eine bauseitige Leistung.

 

8                    Eigentumsvorbehalt

 

8.1               Wir behalten uns das Sicherungseigentum am Liefergegenstand bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen (einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrent), die uns gegen den Besteller jetzt oder zukünftig aus unserer Geschäftsverbindung zustehen, vor.  

8.2               Wir werden dieses auf Verlangen freigeben, wenn der Wert des Sicherungseigentums die Höhe der Forderungen nachhaltig um 20 % übersteigt.

8.3               Während des bestehenden Eigentumsvorbehalts hat der Besteller kein Recht, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung vorzunehmen. Die Weiterveräußerung ist nur unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller seine Zahlungsansprüche gegenüber den Kunden dahingehend sichert, dass er sich vorbehält, eine Eigentumsübertragung erst dann vorzunehmen, wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt.

8.4               Veräußert der Besteller unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiter, tritt er bereits hiermit seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung sicherungshalber an uns ab, ohne dass es gesonderter Erklärungen hierüber bedarf. Erfolgt eine Weiterveräußerung zusammen mit anderen Waren, ohne dass ein gesonderter Preis für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vereinbart worden ist, tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an uns ab, der dem in Rechnung gestellten Preis der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware entspricht.

8.5               Dem Besteller ist es gestattet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden.

8.5.1          Die Verarbeitung erfolgt insoweit für uns, ohne dass hieraus Verbindlichkeiten für uns entstehen. Der Besteller verpflichtet sich, die neu entstandene Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich zu verwahren.

8.5.2          Die Parteien sind sich darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mit anderen Gegenständen für uns Miteigentum an der neuen Sache in dem Umfang zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zum Wert der übrigen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt.

8.5.3          Die neue (verarbeitete, verbundene oder vermischte) Sache gilt insoweit als unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, die Regelungen nach Ziff. 8.4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Abtretung nur bis zur Höhe des Betrages erfolgt, der dem durch uns in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware entspricht.

8.5.4          Verbindet der Besteller die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit einem Grundstück, so tritt er, ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, zusammen mit allen Nebenrechten sicherungshalber in dem unter Ziff. 7.5.2 benannten Umfang ab.

8.6               Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung / Weiterverarbeitung / Verbindung oder Vermischung berechtigt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (Zahlungsverzug, Eröffnung Insolvenzverfahren, begründete Anhaltspunkte für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit o. Ä.) in der Person des Bestellers, sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen. Außerdem sind wir nach vorheriger Androhung und unter Einhaltung einer angemessenen Frist berechtigt, die Sicherungsabtretung offenzulegen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber seinen Kunden verlangen.

8.7               Bei Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, insbesondere Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen, ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen und uns die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, um die Geltendmachung unserer Rechte gegenüber dem Kunden zu ermöglichen.

8.8               Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, neben der Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen zur Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme oder Geltendmachung des Eigentumvorbehalts liegt für sich noch kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wurde durch LWAD explizit erklärt.

 

9                    Garantie und Gewährleistung

 

9.1               Garantie

9.1.1          Für Lichtwerbeanlagen (ausgenommen Leuchtstoff- und Glühlampen) übernehmen wir 12 Monate Garantie, sofern zur Auftragsausführung eine Lieferzeit von 4 Wochen zur Verfügung stand (maßgebend nach Ziffer 3) und die Schäden auf Material- oder Fabrikationsfehler zurückzuführen sind. Für Fremdfabrikate, die von uns eingebaut werden, übernehmen wir die Garantie für diese Teile nur im gleichen Umfange, wie sie uns der Lieferant für diese Teile gewährt.

9.1.2          In Garantiefällen wird bei spesenfreier Zusendung des beanstandeten Teiles kostenlos Ersatz geliefert. Demontage-, Montage-, Fracht- und sonstige im Zusammenhang mit der Garantie stehende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Weitergehende Ansprüche wegen direkter oder indirekter Schäden bestehen nicht.

9.1.3          Bei Reparaturarbeiten kann keine Garantie für Farbgleichheit gegeben werden. Erst bei Demontage bzw. Wiedermontage erkennbare Verschleißschäden sind nicht Bestandteil unserer Angebote. Für Ersatzlieferungen endet die Garantiezeit mit der für die Erstlieferung festgelegten Frist.

9.2               Sachmängelhaftung

9.2.1          Mängelansprüche bestehen dem Grunde nach nur, wenn der Besteller seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB nachkommt. Die Untersuchungspflicht des Bestellers erstreckt sich hierbei auf die gesamte Lieferung. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung unter sofortiger Einstellung der Be- oder Verarbeitung zu rügen. Der Besteller hat die Mängel in Textform und unter genauer Angabe der behaupteten, einzelnen Mängel zu rügen und uns auf Verlangen unverzüglich Proben der beanstandeten Ware zur Verfügung zu stellen sowie die Besichtigung zu gestatten. Der Besteller hat die Ware ungeachtet etwaiger Mängel anzunehmen und sachgemäß zu lagern.

9.2.2          Hinsichtlich der Bestimmung, ob ein Mangel vorliegt gilt vorbehaltlich der zwingenden gesetzlichen Regelungen folgendes:

9.2.2.1    Die Angaben technischer Größen, Zusammensetzungen und Normungen dienen ausschließlich der Bezeichnung der Ware und sind keine Eigenschaftszusicherungen. Zudem gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die grundsätzlichen handelsüblichen und werkstoffgerechten Toleranzen.

9.2.2.2    Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

9.2.2.3    Keinen Mangel stellt die Veränderung der Ware aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse dar, sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.

9.2.3          Alle diejenigen Teile sind nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen.

9.2.4          Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu  verlangen.

9.2.5          Wir tragen - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Wir ersetzen bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang unserer gesetzlichen Verpflichtung die vom Besteller geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette.

9.2.6          Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

9.2.7          Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht unsererseits keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

9.3               Rechtsmängel

9.3.1          Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

9.3.2          Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

9.3.3          Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

9.3.4          Die vorgenannten Verpflichtungen sind für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung vorbehaltlich der Haftungsregelungen in Ziffer 10 abschließend. Sie bestehen nur, wenn

9.3.4.1    der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

9.3.4.2    der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,

9.3.4.3    uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

9.3.4.4    der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und

9.3.4.5    die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

9.4               Eine Garantie/Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn:

·         in der beanstandeten Anlage nicht von uns bezogenes Betriebsgerät oder Zubehör verwendet wird,

·         von uns gelieferte Erzeugnisse von Dritter Stelle nicht vorschriftsmäßig installiert wurden,

·         von Dritter Seite Eingriffe in die Anlage vorgenommen wurden.

9.5               Von der Garantie/Gewährleistung weiterhin sind ausgeschlossen Farb- und Lackierarbeiten, Vergoldung, Verchromung, Verzinkung, Eloxalarbeiten der gesamten Anlage oder von einzelnen Teilen.

9.6               Wir sind berechtigt, die Richtigkeit von Gewährleistungsansprüchen durch unser Fachpersonal nachprüfen zu lassen. Bei nichtberechtigten Ansprüchen trägt der Besteller die Prüfungskosten.

9.7               Für die Tragfähigkeit vorhandener Fundamente oder Unterkonstruktionen übernehmen wir weder Garantie noch Haftung. Dies ist Sache des Bestellers.

9.8               Dachverwahrungen sind grundsätzlich bauseitige Leistungen. Für Schäden an der Dachhaut oder daraus entstehende Folgeschäden haften wir nicht.

9.9               Die Garantie-/und Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren innerhalb eines Monats nach Ablehnung derselben durch uns.

 

10                 Weitere Haftung und Haftungsausschluss

 

10.1           Wenn der Liefergegenstand infolge durch uns schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffern 9 und 10.2 entsprechend.

10.2           Wir haften unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden.

10.3           Für weitere Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Insoweit ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellte oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

10.4           Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

10.5           Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber uns ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

11                 Verjährung

 

11.1           Alle Ansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten. Für Schadenersatzansprüche nach Ziff. 9.2 bis 9.4 sowie Ansprüche wegen Mängeln eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben gelten die gesetzlichen Fristen.

11.2           Die verkürzte Verjährungsfrist gilt auch für Rückgriffsansprüche in der Lieferkette gemäß § 445 b Abs. 1 BGB, sofern der letzte Vertrag in dieser Kette kein Verbrauchsgüterkauf ist. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

 

12                 Softwarenutzung

 

12.1           Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

12.2           Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.

12.3           Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

 

13                 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

13.1           Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen uns und dem Besteller bestehenden Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen Geschäftssitz zu verklagen

13.2           Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

14                 Salvatorische Klausel

 

14.1           Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht berührt.

14.2           Die Parteien werden die unwirksame Regelung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten in zulässiger Weise am nächsten kommt.

 

15                 Weitere Vertragsbedingungen

 

Es gelten, sofern Gegenstand unserer durch den Besteller beauftragten Leistung eine Montage von oder Anlagen ist, ergänzend die in Anlage 1 zu diesen Bedingungen geregelten „Allgemeinen Montagebedingungen“ nebst den geregelten „Netto-Montagesätzen“.